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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BUSS DATA GmbH


I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen und Leistungen der Firma Buss Data GmbH (nachstehend “Buss Data” genannt) ; entgegenstehende oder von den Bedingungen von Buss Data abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt Buss Data vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht an. Bei allen künftigen Geschäften mit einem Kunden, der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten die Bedingungen von Buss Data auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.

 

II. Angebot, Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Buss Data sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahmeerklärung zustande. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung steht die Auftragsbestätigung sowie die Bereitstellung der bestellten Ware und Mitteilung deren Versandbereitschaft  oder die Leistungserbringung gleich.
  2. Alle Vereinbarungen bis zum Vertragsschluss, die zwischen dem Kunden und Buss Data getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von Buss Data. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Buss Data zu vertreten ist, insbesondere bei Produkten, die Buss Data von Dritten bezieht und unverändert weiterverkaufen. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
  4. Produktinformationen und Spezifikation (in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen sowie in Angeboten und Auftragsbestätigungen) dienen lediglich der Beschreibung der Ware und beinhalten in keinem Fall Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB.
  5. Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von Buss Data gelieferten Waren sowie Beratungen und Empfehlungen durch Mitarbeiter von Buss Data erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Insbesondere wird der Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

 

III. Preise und Leistung

  1. Die Preise von Buss Data verstehen sich in EURO (€) netto, d.h. zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Verträge zugunsten von Seeschiffen im internationalen Seeverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit.
  2. Die Vergütung von Buss Data wird nach dem gültigen Preisverzeichnis und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundensätzen, nach Selbstkosten o. ä.) vereinbart ist.
  3. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, „ab Werk“ („EWX“ Sitz der Buss Data gemäß Incoterm 2010 der ICC), also ausschließlich Transport und Verpackungs- und Versandkosten.
  4. Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist Buss Data zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich die Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten sowie anderer Kostenfaktoren nicht unwesentlich erhöht haben, es sei denn, zwischen Vertragsabschluß und Lieferung liegen weniger als 3 Monate oder es sind Festpreise vereinbart. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses gilt nicht bei Lieferungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden.
  5. Rechnungsstellung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erbringung der Lieferungen und Leistungen der Buss Data.
  6. Zahlungen sind sofort netto Kasse fällig. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit ein. Bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Vergütung schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB. Ein weiter Verzugsschaden von Buss Data bleibt davon unbenommen.
  7. Die Aufrechnung gegen Forderungen von Buss Data ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt zudem Gleiches für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
  8. In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck) liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.
  9. Zahlungen des Kunden werden gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.

 

IV. Lieferung

  1. Von Buss Data angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Fixgeschäfte werden vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware im Lager des Buss Datas bereitgestellt und dem Kunde die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist Buss Data auch zur Versendung verpflichtet, ist die bloße Absendung ab Werk oder Lager zur Wahrung der Lieferfrist ausreichend.
  3. Buss Data ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
  4. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Buss Data die Verzögerung zu vertreten hat.
  5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die Buss Data die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern oder Unterlieferanten von Buss Data eintreten, hat Buss Data auch für verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Lieferverzögerungen berechtigen Buss Data, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  6. Weiter steht die Lieferung immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch die Lieferanten von Buss Data sowie des pünktlichen Eingangs der Ware. Lieferungsverzögerungen und Lieferausfall durch Verschulden der Lieferanten stellen kein Verschulden von Buss Data dar, sofern Buss Data nicht eigenes Mitverschulden trifft.
  7. Bei einer die Lieferzeit verlängernden Lieferverzögerung im Sinne von Absatz 5 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berechtigt, nur hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten.Schadenersatz wird dann nicht geschuldet.
  8. Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins aus anderen als den in Absatz 4 und 5 genannten Gründen ist der Kunde berechtigt, Buss Data schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird durch Buss Data die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Kunde das Recht, hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten, es sei denn, der Kunde hat an der Teilleistung kein Interesse.
  9. Buss Data übernimmt kein Beschaffungsrisiko soweit Buss Data nicht selbst Hersteller der Lieferung ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Lieferung, die in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist Buss Data berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit Buss Data trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages die Lieferung seinerseits nicht erhält; die Verantwortlichkeit von Buss Data für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt. Buss Data verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren, das Rücktrittsrecht unverzüglich auszuüben und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Hat der Kunde die Nichtverfügbarkeit der Lieferung zu vertreten oder tritt die Nichtverfügbarkeit während eines Annahmeverzuges des Kunden ein, ist der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet.
  10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist Buss Data berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen 50% des vereinbarten Preises der Lieferung als Schadensersatz für die Verzögerung geltend zu machen, es sei denn, der Kunde weist nach, ein Schaden ist überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich geringer als die Pauschale. Buss Data bleibt die Geltendmachung des tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
  11. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass Buss Data dies zu vertreten hat, bzw. bestellt der Kunde die Lieferung ab oder erklärt Buss Data den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, ist Buss Data berechtigt, für die bereits angefallenen Kosten sowie entgangenen Gewinn 50 % des vereinbarten Preises als Schadensersatz geltend zu machen, es sei denn, der Kunde weist nach, ein Schaden ist überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich geringer als die Pauschale. Bei wiederkehrenden Leistungen ist der vereinbarte Preis die Summe der monatlichen Zahlungen für die gesamte Mindestvertragsdauer zuzüglich etwaiger Einmalentgelte Buss Data bleibt die Geltendmachung des tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
  12. Buss Data ist zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, wie der Kunde seinen Pflichten auch aus anderen Verträgen mit Buss Data nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.
  13. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurück genommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.

 

V. Gefahrübergang, Transport

  1. Es wird Leistung „ab Lager” vereinbart; es gilt der Incoterm ”EXW” Sitz der Buss Data gemäß Incoterm 2010 der ICC.
  2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – schon dann auf den Kunden über, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.
  3. Soll Buss Data auf Wunsch des Kunden darüber hinaus den Versand der Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Kunden. Ist dabei eine Versandart nicht vorgegeben, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen von Buss Data. Eine Gewähr für die kostengünstigste Ausführung übernimmt die Buss Data nicht.
  4. Die Gefahr geht bei Lieferung mit der Aufgabe zum Transport auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn "freie" Lieferung vereinbart ist und/oder der Buss Data den Transport selbst durchführt oder in Auftrag gibt.
  5. Angelieferte Ware ist unbeschadet der Rechte aus Ziffer XI. vom Kunden in Empfang zu nehmen.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Buss Data behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
  2. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von Buss Data an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Buss Data Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert der von gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit den Buss Data nicht gehörenden Gegenständen, wird vereinbart, dass Buss Data an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirbt. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer VI.
  3. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Buss Data berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt Buss Data sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Falle der Weiterveräußerung ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Buss Data nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteil von Buss Data an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Buss Data nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von Buss Data hinzuweisen und Buss Data schriftlich eine Mitteilung von dem Pfändungsversuch oder den anderen Zugriffen zu machen, damit Buss Data Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Kunde Buss Data diese Kosten zu erstatten.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Buss Data – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet Buss Data den Zugang zu dem Gelände oder den Räumen, auf bzw. in denen sich die Vorbehaltsware befindet. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist.
  6. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt Folgendes:
    • Buss Data ist nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten.
    • An den Buss Data abgetretene Forderungen kann Buss Data unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von Buss Data die Abtretung Drittgläubigern bekannt zu geben und Buss Data die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.
    • Erzielte Erlöse werden abzüglich der Buss Data entstandenen Kosten und Zinsen mit den Forderungen von Buss Data gegenüber dem Kunde verrechnet. Ein Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt.
  7. Buss Data verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der übrigen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.         

 

VII. Software / Nutzungsrecht

  1. Der Quellcode (Source Code) der Software ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes Vereinbart wird, nicht Teil der Vertragsgegenstände.
  2. Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, räumt Buss Data dem Kunden an den erworbenen Programmen ein einfaches Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur vertragsgemäßen Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem Buss Data den Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen oder Einzelplätzen oder Servern ausgeübt werden, für die der Kunde das Entgelt entrichtet hat. Im Falle der Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern oder Einzelplätzen oder Servern als vereinbart) ist Buss Data berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von Buss Data in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von Buss Data nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind (,,Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (zB als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Buss Data erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
  4. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
  5. Hat der Kunde die Software im Wege des Online-Download erworben, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe nach Ziffer VIII. auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht von Buss Data an der Online-Kopie in gleicher Weise als hätte der Kunde die Software auf Datenträger erhalten.
  6. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Buss Data, den Fehler innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Buss Data kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
  7. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn Buss Data nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
  8. Überlässt Buss Data dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
  9. Stellt Buss Data eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Buss Data, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. Buss Data räumt dem Kunden jedoch eine 6-wöchige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.
  10. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist nicht gestattet.
  11. Ist Gegenstand der Leistung von Buss Data die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten.
  12. Dokumentationen von Fremdanbietern werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Buss Data ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.
  13. Buss Data geht davon aus, dass der vertragsgemäße Gebrauch der von Buss Data veräußerten Software keine Schutzrechte Dritter verletzt.
  14. Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Buss Data trägt die gesamten Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen und entscheidet über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen sowie bei Vergleichsverhandlungen.
  15. Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung die Schutzrechte Dritter, hat Buss Data die Wahl, ob die Lizenz erworben, die Software geändert oder - eventuell teilweise – austauscht wird.
  16. Räumt Buss Data die Rechte Dritter nicht im Sinne von Abs. 15 aus, berechtigt das den Kunden zur Wandlung oder Minderung.

 

VIII. Softwareschutz und Weitergabe

  1. Soweit nicht dem Kunden ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich Buss Data zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch Buss Data. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
  2. Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Buss Data zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Buss Data aufhalten.
  3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder sonstige Kennzeichnungen von Buss Data zu verändern oder zu entfernen.
  4. Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien von Vertragsgegenständen und deren Verbleib und erteilt Buss Data auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.
  5. Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Abs. 6 und 7 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden.
  6. Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände und einheitlich überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
  7. Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung von Buss Data. Buss Data erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde gegenüber Buss Data schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber Buss Data mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.

 

IX. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
  2. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
  3. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
  4. Soweit Buss Data über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, stellt der Kunde die zur Leistungserbringung erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich der erforderlichen Anschlüsse kostenlos bereit. Der Kunde trägt Kommunikationskosten und Fernsprechkosten und stellt vorhandene Übertragungsgeräte kostenlos zur Verfügung.
  5. Der Kunde gewährt Buss Data zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl von Buss Data unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

 

X. Abnahme

Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:

  1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung sowie der Ersteinweisung in den Geschäftsräumen von Buss Data, sofern nichts anderes vereinbart ist. Buss Data wird dem Kunden darüber unterrichten, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit ist. Die Abnahme hat binnen einer Woche ab Absendung der Unterrichtung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Gesamtleistung nicht binnen zwei Wochen ab Absendung der Unterrichtung der Abnahmebereitschaft abgenommen hat. Im Übrigen gelten §§ 640 bis 641a BGB.
  2. Buss Data weist durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der vereinbarten Eigenschaften sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach.
  3. Sind die Abnahmetests an der Software erfolgreich durchgeführt worden, ist von beiden Vertragsteilen ein gemeinsam aufzusetzendes Protokoll zu unterfertigen. Gegebenenfalls festgestellte Mängel sind ebenfalls in diesem Protokoll festzuhalten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben.
  4. Soweit im Abnahmeprotokoll Mängel bzw. fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte nicht nur unwesentliche Mangel beseitigt bzw. die letzte nicht nur unwesentliche fehlende Funktion fehlerfrei integriert wurde.
  5. Wegen bloß unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes geht mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde sorgt jedoch vor diesem Zeitpunkt für technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes (Verwahrpflicht).

 

XI. Mängelrechte

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies zumutbar ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser Buss Data unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei Buss Data. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
  2. Die Mängelrechte, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen, sind ausgeschlossen. Handelsübliche Abweichungen von der Qualität, von Maßen und Mengen stellen keinen Mangel dar. Für die Eignung der Ware für bestimmte Verwendungszwecke sowie für die chemische Beständigkeit bei der Weiterverarbeitung haften wir nur, wenn wir diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert haben.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist Buss Data nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist Buss Data zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Buss Data zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Buss Data ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
  4. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangelhaften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
  5. Die Haftung der Buss Data ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Buss Data beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist oder Buss Data schuldhaft eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
  6. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit der Buss Data beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
  7. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Buss Data oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
  8. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit Buss Data Mängel arglistig verschwiegen hat.
  9. Soweit der Kunde seinerseits wegen einer von Buss Data gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer XI.5. entsprechend.
  10. Gegenüber Verbrauchern gelten die Beschränkungen nach dieser Ziffer XI. nicht, mit Ausnahme der Verkürzung der Verjährung gemäß Absatz 6 bei der Lieferung von gebrauchter Ware.

 

XII. Allgemeine Haftung

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Buss Data oder der Schaden besteht in der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Buss Data hat schuldhaft eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.
  2. Soweit Buss Data für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung – ausgenommen der Fall des groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fachlässigkeit) – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
  3. Die Haftung für Datenverlust bei dem Kunden ist, soweit Buss Data dem Grunde nach haftet, auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.
  4. Soweit die Haftung von Buss Data ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Buss Data.
  5. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn Buss Data haftet wegen Vorsatz. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem Gesetz.
  6. Die Ziffer XII. gilt nicht für Schadenersatz aus Mängelrechten; hier gilt Ziffer XI.
  7. Sämtliche Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

XIII. Garantien

  1. Die Übernahme einer Garantie durch Buss Data bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.
  2. Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von durch Buss Data gelieferte Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.

 

XIV. Sonstiges

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Soweit der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand Leer. Buss Data ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. An von Buss Data erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen behält sich Buss Data das originäre Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Buss Data genutzt, vervielfältigt oder Dritten zu­gänglich gemacht werden. Wenn der Auftrag Buss Data nicht erteilt wird, hat der Kunde Buss Data die Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Kunde zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  4. Buss Data weist darauf hin, dass Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit Buss Data betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet, genutzt und gespeichert werden.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei dem Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.
 
Aktuelles   
Zukunftstag am 26.04.2012 - BUSS DATA etabliert sich als chancenreicher Arbeitgeber
Das Interesse der Schüler am 26.04.2012 zum Zukunftstag bei der BUSS DATA GmbH war groß.
mehr...03. Mai 2012
HANSA International Maritime Journal
Das "HANSA International Maritime Journal" erreicht mit seiner Auflage eine Top- Position bei den nationalen und internationalen maritimen Fachzeitschriften.
mehr...23. April 2012
MMSStar-Release
Das Release für unsere neu entwickelte Software-innovation MMSStar ist erfolgt.
mehr...13. April 2012
Chance: Azubi am 22.03.2012 in Leer - Interessierte Schüler am BUSS DATA Info-Counter
Viele Schüler trotzten dem schönen Wetter und informierten sich am 22.03.2012 an unserem "BUSS DATA Info-Counter" in der BBS I, Leer.
mehr...23. März 2012
Buss Data GmbH - Schifffahrt Software